Entsprechenserklärung 2009

Vorstand und Aufsichtsrat der Intershop Communications AG erklären
gemäß § 161 Aktiengesetz:

  1. Die Intershop Communications AG hat seit der letzten Entsprechungserklärung vom 29. Januar 2009 bis zum 4. August 2009 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 6. Juni 2008 und ab dem 5. August 2009 bis zum heutigen Tag den Empfehlungen in der Fassung vom 18. Juni 2009 („Kodex“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
     
    a) Für Aufsichtsrat und Vorstand bestand eine D&O Versicherung. Ein Selbstbehalt war für Vorstand und Aufsichtsrat bisher nicht vorgesehen (Kodex-Ziffer 3.8 Abs. 2), da die abgeschlossene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt, als die Versicherungsverträge mit Selbstbehalt, die der Gesell-schaft angeboten wurden, günstiger war.
    b) Der Vorstand hatte keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex-Ziffer 4.2.1). Eine Benennung dessen erfolgte aus Gleichstellungsgründen nicht, da die Vorstandsmitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und die Geschäftsordnung insoweit organisatorische Vorkehrungen getroffen hat.
    c) Eine Altersgrenze für Vorstandsmitglieder bestand aufgrund der befristeten Anstellungsverträge und des Eintrittsalters der Vorstandsmitglieder nicht (Kodex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3).
    d) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2008 wurde 22 Tage nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2), weil eine darüber hinaus gehende Beschleunigung der Abschlussaufstellung angesichts interner Kapazitätsgrenzen nur mit erheblichem Mehraufwand hätte erfolgen können.
     
  2. Die Intershop Communications AG wird den Empfehlungen des Kodexes künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
     
    a) Ein Selbstbehalt für die bestehende D&O Versicherung (Kodex-Ziffer 3.8) ist bis zum Jahresende nicht vorgesehen, weil erst dann die derzeit geltende D&O Versicherung ausläuft. Ab Januar 2010 soll ein solcher nach wie vor für den Aufsichtsrat nicht vorgesehen werden (Kodex-Ziffer 3.8), da die Versicherungsprämie hierdurch nicht günstiger wird.
    b) Aus den bereits oben bei 1. b) angegebenen Gründen wird es auch zukünftig keinen Vorstandsvorsitzenden oder –sprecher geben (Kodex-Ziffer 4.2.1).
    c) Es wird im Hinblick auf das Eintrittsalter der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und die Befristung der Dienstverträge auch zukünftig keine Altersgrenze für die Mitglieder des Vorstands geben (Ko-dex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3).
    d) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wird aus den bereits oben unter 1. d) genann-ten Gründen spätestens 30 Tage nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2).

Jena, 4. Januar 2010
Intershop Communications AG

Für den Vorstand
Heinrich Göttler
Dr. Ludger Vogt
Peter Mark Droste

Für den Aufsichtsrat
Joachim Sperbel