Entsprechenserklärung 2010
Vorstand und Aufsichtsrat der Intershop Communications AG erklären
gemäß § 161 Aktiengesetz:
- Die Intershop Communications AG hat seit der letzten Entsprechungserklärung vom 4. Januar 2010 bis zum 26. Mai 2010 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 und ab dem 27. Mai 2010 bis zum heutigen Tag den Empfehlungen in der Fassung vom 26. Mai 2010 („Kodex“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
a) Der bestehende D&O Versicherungsschutz sieht für Aufsichtsratsmitglieder keinen Vorbehalt vor (Kodex-Ziffer 3.8), da der Gesellschaft eine solche nicht zu vergleichsweise günstigeren Konditionen angeboten worden ist und angesichts der geringen Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder die Gesellschaft dies auch als unangemessen empfände.
b) Der Vorstand hatte keinen Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex-Ziffer 4.2.1). Eine Benennung erfolgt aus Gleichordnungsgründen nicht, da die Vorstandsmitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und die Geschäftsordnung insoweit organisatorische Vorkehrungen getroffen hat.
c) Der Aufsichtsrat hat bisher kein Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen (Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 1), weil die Vorstandsmitglieder bisher unterschiedliche Vorstandsverträge haben, die zu unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen bzw. verlängert worden sind.
d) Für seine Zusammensetzung hat der Aufsichtsrats bisher keine konkreten Ziele benannt, die die Vielfalt (diversity) berücksichtigen (Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 letzter Halbsatz). Insbesondere gehören dem Aufsichtsrat bisher keine Frauen an. Dies beruht auf der Tatsache, dass die gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder nicht vom Aufsichtsrat, sondern von Aktionärsvertretern vorgeschlagen worden sind.
e) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wurde 27 Tage nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren 4-Monatsfrist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2), weil eine darüber hinausgehende Beschleunigung der Abschlussaufstellung angesichts interner Kapazitätsgrenzen sich nur mit erheblichem Mehraufwand hätte erreichen lassen.
- Die Intershop Communications AG wird den Empfehlungen des Kodexes künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
a) Ein Selbstbehalt für den bestehenden D&O Versicherungsschutz (Kodex-Ziffer 3.8) ist auch weiterhin aus den unter 1. a) genannten Gründen nicht vorgesehen.
b) Aus den unter 1. b) angegebenen Gründen wird es auch zukünftig keinen Vorstandsvorsitzenden oder -sprecher geben (Kodex-Ziffer 4.2.1).
c) Da im laufenden Geschäftsjahr die Aufsichtsratszusammensetzung keine Änderung erfahren soll, wird der Empfehlung der Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 letzter Halbsatz zur diversity auch zukünftig nicht entsprochen werden.
d) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010 wird wegen den bereits oben unter 1. e) genannten Gründen spätestens 30 Tage nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2).
Jena, 23. Februar 2011
Intershop Communications AG
Für den Vorstand
Heinrich Göttler
Dr. Ludger Vogt
Peter Mark Droste
Für den Aufsichtsrat
Dr. Herbert May