Entsprechenserklärung 2009
Vorstand und Aufsichtsrat der Intershop Communications AG erklären
gemäß § 161 Aktiengesetz:
- Die
Intershop Communications AG hat seit der letzten Entsprechungserklärung
vom 29. Januar 2009 bis zum 4. August 2009 den Empfehlungen der
Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der
Fassung vom 6. Juni 2008 und ab dem 5. August 2009 bis zum heutigen Tag
den Empfehlungen in der Fassung vom 18. Juni 2009 („Kodex“) mit
folgenden Ausnahmen entsprochen:
a) Für Aufsichtsrat und
Vorstand bestand eine D&O Versicherung. Ein Selbstbehalt war für
Vorstand und Aufsichtsrat bisher nicht vorgesehen (Kodex-Ziffer 3.8
Abs. 2), da die abgeschlossene D&O Versicherung ohne Selbstbehalt,
als die Versicherungsverträge mit Selbstbehalt, die der Gesell-schaft
angeboten wurden, günstiger war.
b) Der Vorstand hatte keinen
Vorsitzenden oder Sprecher (Kodex-Ziffer 4.2.1). Eine Benennung dessen
erfolgte aus Gleichstellungsgründen nicht, da die Vorstandsmitglieder
vertrauensvoll zusammenarbeiten und die Geschäftsordnung insoweit
organisatorische Vorkehrungen getroffen hat.
c) Eine Altersgrenze
für Vorstandsmitglieder bestand aufgrund der befristeten
Anstellungsverträge und des Eintrittsalters der Vorstandsmitglieder
nicht (Kodex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3).
d) Der Konzernabschluss
für das Geschäftsjahr 2008 wurde 22 Tage nach der im Kodex genannten
Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der Frankfurter
Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325 Abs. 4 HGB
anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2), weil eine
darüber hinaus gehende Beschleunigung der Abschlussaufstellung
angesichts interner Kapazitätsgrenzen nur mit erheblichem Mehraufwand
hätte erfolgen können.
- Die Intershop Communications AG wird den Empfehlungen des Kodexes künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
a)
Ein Selbstbehalt für die bestehende D&O Versicherung (Kodex-Ziffer
3.8) ist bis zum Jahresende nicht vorgesehen, weil erst dann die
derzeit geltende D&O Versicherung ausläuft. Ab Januar 2010 soll ein
solcher nach wie vor für den Aufsichtsrat nicht vorgesehen werden
(Kodex-Ziffer 3.8), da die Versicherungsprämie hierdurch nicht
günstiger wird.
b) Aus den bereits oben bei 1. b) angegebenen
Gründen wird es auch zukünftig keinen Vorstandsvorsitzenden oder
–sprecher geben (Kodex-Ziffer 4.2.1).
c) Es wird im Hinblick auf das
Eintrittsalter der gegenwärtigen Vorstandsmitglieder und die Befristung
der Dienstverträge auch zukünftig keine Altersgrenze für die Mitglieder
des Vorstands geben (Ko-dex-Ziffer 5.1.2 Abs. 2 Satz 3).
d) Der
Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009 wird aus den bereits oben
unter 1. d) genann-ten Gründen spätestens 30 Tage nach der im Kodex
genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der Börsenordnung der
Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie nach § 325
Abs. 4 HGB anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2).
Jena, 4. Januar 2010
Intershop Communications AG
Für den Vorstand
Heinrich Göttler
Dr. Ludger Vogt
Peter Mark Droste
Für den Aufsichtsrat
Joachim Sperbel