Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289a HGB
Das Handeln von Vorstand und
Aufsichtsrat wird durch die Grundsätze einer verantwortungsvollen
Unternehmensführung bestimmt. Der Vorstand berichtet in dieser Erklärung gemäß
§ 289a Abs. 1 HGB über die Unternehmensführung.
Intershop begrüßt den von der
Regierungskommission vorgelegten und zuletzt im Mai 2010 aktualisierten
Deutschen Corporate Governance Kodex. Den Empfehlungen des „Deutschen Corporate
Governance Kodex“ wurde im Geschäftsjahr 2010 weitgehend entsprochen;
Abweichungen wurden in der Erklärung erläutert. Der Aufsichtsrat und der
Vorstand gaben am 23. Februar 2011 gemeinschaftlich die folgende
Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) ab:
- Die
Intershop Communications AG hat seit der letzten Entsprechungserklärung vom 4.
Januar 2010 bis zum 26. Mai 2010 den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher
Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 18. Juni 2009 und ab dem 27. Mai
2010 bis zum heutigen Tag den Empfehlungen in der Fassung vom 26. Mai 2010 („Kodex“)
mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
a) Der bestehende D&O-Versicherungsschutz sieht
für Aufsichtsratsmitglieder keinen Vorbehalt vor (Kodex-Ziffer 3.8), da der
Gesellschaft eine solche nicht zu vergleichsweise günstigeren Konditionen
angeboten worden ist und angesichts der geringen Vergütung der
Aufsichtsratsmitglieder die Gesellschaft dies auch als unangemessen empfände.
b) Der Vorstand hatte keinen Vorsitzenden oder
Sprecher (Kodex-Ziffer 4.2.1). Eine Benennung erfolgt aus Gleichordnungsgründen
nicht, da die Vorstandsmitglieder vertrauensvoll zusammenarbeiten und die
Geschäftsordnung insoweit organisatorische Vorkehrungen getroffen hat.
c) Der Aufsichtsrat hat bisher kein
Vergütungssystem für den Vorstand beschlossen (Kodex-Ziffer 4.2.2 Abs. 1), weil
die Vorstandsmitglieder bisher unterschiedliche Vorstandsverträge haben, die zu
unterschiedlichen Zeiten abgeschlossen bzw. verlängert worden sind.
d) Für seine Zusammensetzung hat der Aufsichtsrats
bisher keine konkreten Ziele benannt, die die Vielfalt (diversity)
berücksichtigen (Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 letzter Halbsatz). Insbesondere
gehören dem Aufsichtsrat bisher keine Frauen an. Dies beruht auf der Tatsache,
dass die gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder nicht vom Aufsichtsrat, sondern
von Aktionärsvertretern vorgeschlagen worden sind.
e) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2009
wurde 27 Tage nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3
der Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie
nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren 4-Monatsfrist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2),
weil eine darüber hinausgehende Beschleunigung der Abschlussaufstellung
angesichts interner Kapazitätsgrenzen sich nur mit erheblichem Mehraufwand
hätte erreichen lassen.
- Die Intershop Communications AG wird den
Empfehlungen des Kodexes künftig mit folgenden Ausnahmen entsprechen:
a) Ein Selbstbehalt für den bestehenden D&O-Versicherungsschutz
(Kodex-Ziffer 3.8) ist auch weiterhin aus den unter 1. a) genannten Gründen
nicht vorgesehen.
b) Aus den unter 1. b) angegebenen Gründen wird es
auch zukünftig keinen Vorstandsvorsitzenden oder -sprecher geben (Kodex-Ziffer
4.2.1).
c) Da im laufenden Geschäftsjahr die
Aufsichtsratszusammensetzung keine Änderung erfahren soll, wird der Empfehlung
der Kodex-Ziffer 5.4.1 Abs. 2 letzter Halbsatz zur diversity auch zukünftig
nicht entsprochen werden.
d) Der Konzernabschluss für das Geschäftsjahr 2010
wird wegen den bereits oben unter 1. e) genannten Gründen spätestens 30 Tage
nach der im Kodex genannten Frist, innerhalb der nach § 62 Abs. 3 der
Börsenordnung der Frankfurter Wertpapierbörse, nach § 37v Abs. 1 WpHG sowie
nach § 325 Abs. 4 HGB anwendbaren Frist veröffentlicht (Kodex-Ziffer 7.1.2).
Diese Erklärung sowie alle bisherigen Erklärungen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.intershop.de/investoren-corporate-governance.html dauerhaft zugänglich gemacht worden.
Weitere Unternehmensführungspraktiken, z.B.
einen eigenen Code of Conduct, befolgt die Gesellschaft über die Empfehlung des
Deutschen Corporate Governance Kodex hinaus nicht. Anregungen des Corporate
Governance Kodex berücksichtigt die Gesellschaft weitestgehend.
Entsprechend dem Grundprinzip des
deutschen Aktienrechts unterliegt Intershop dem dualen Führungssystem mit der
Trennung von Leitungsorgan (Vorstand) und Überwachungsorgan (Aufsichtsrat).
Beide Organe arbeiten bei der Führung und Überwachung des Unternehmens zusammen.
Der Vorstand leitet das Unternehmen mit
dem Ziel nachhaltiger Wertschöpfung in eigener Verantwortung. Der Vorstand
entwickelt gemeinsam die Unternehmensstrategie und sorgt in Abstimmung mit dem
Aufsichtsrat für deren Umsetzung. Der Vorstand hat die Geschäfte der
Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze, der Satzung und der Geschäftsordnung zu
führen. Grundsätzlich gilt der Grundsatz der Gesamtverantwortung, d. h. die
Mitglieder des Vorstands tragen gemeinsam die Verantwortung für die gesamte
Geschäftsführung. Die Grundsätze der Zusammenarbeit des Vorstands der
Gesellschaft sind in der Geschäftsordnung des Vorstands zusammengefasst. Diese
regelt insbesondere die Beschlussfassung und Geschäftsverteilung. Zudem enthält
die Geschäftsordnung des Vorstands einen Katalog von
Geschäften, für die der Vorstand der Zustimmung des Aufsichtsrats bedarf.
Der Vorstand besteht
derzeit aus drei Mitgliedern. Die Zahl der Vorstandsmitglieder bestimmt der
Aufsichtsrat, welcher auch einen Vorstandsvorsitzenden sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden ernennen kann. Eine Benennung dessen erfolgte
aus Gleichstellungsgründen nicht, da die drei Vorstandsmitglieder
vertrauensvoll zusammenarbeiten und die Geschäftsordnung insoweit
organisatorische Vorkehrungen getroffen hat.
Der Vorstand informiert
den Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über alle für das
Unternehmen wesentlichen Aspekte der Geschäftsentwicklung, bedeutende
Geschäftsvorfälle sowie die aktuelle Ertragssituation einschließlich der
Risikolage und des Risikomanagements. Abweichungen des Geschäftsverlaufs von
früher aufgestellten Planungen und Zielen werden ausführlich erläutert und
begründet. Außerdem berichtet der Vorstand regelmäßig über das Thema
Compliance, also die Maßnahmen zur Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen und
unternehmensinterner Richtlinien, das gleichfalls im Verantwortungsbereich des
Vorstands liegt.
Der Aufsichtsrat berät den Vorstand bei der Leitung des
Unternehmens und überwacht seine Tätigkeit. Er bestellt und entlässt die
Mitglieder des Vorstands, beschließt das Vergütungssystem für die
Vorstandsmitglieder und setzt deren jeweilige Gesamtvergütung fest. Er wird in
alle Entscheidungen eingebunden, die für die Gesellschaft von grundlegender
Bedeutung sind.
Der Aufsichtsrat setzt sich laut
Satzung aus drei Mitgliedern zusammen. Die reguläre Amtszeit beträgt fünf Jahre
und endet mit der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für
das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Der
Aufsichtsrat überwacht und berät regelmäßig den Vorstand bei der Leitung des
Unternehmens. Er hat seine Amtsführung nach den Vorschriften der Gesetze, des
Deutschen Corporate Governance Kodex, der Satzung und seiner Geschäftsordnung
auszurichten. Bei Entscheidungen von grundlegender Bedeutung für das
Unternehmen ist der Aufsichtsrat einzubinden. Für gewisse Geschäftsvorgänge –
wie zum Beispiel große Investitionsvorhaben, Unternehmenskäufe,
Anstellungsverträge ab einer bestimmten Höhe - bestimmt die Geschäftsordnung
des Vorstands daher Zustimmungsvorbehalte des Aufsichtsrats. Der
Aufsichtsratsvorsitzende vertritt den Aufsichtsrat nach außen und dem Vorstand
gegenüber. Er leitet die Aufsichtsratssitzungen. Ausschüsse wurden nicht
gebildet, da nur ein dreiköpfiger Aufsichtsrat besteht. Der Aufsichtsrat wird
regelmäßig vom Vorstand neben den Berichten in den Aufsichtsratssitzungen über
wichtige aktuelle Entwicklungen der Gesellschaft und die damit verbundenen
notwendigen Maßnahmen sowie über die Vorschau auf zukünftige Quartale
informiert.
Für alle Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder
wurde eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D&O-Versicherung)
abgeschlossen; für den Vorstand wurde dabei ein Selbstbehalt gemäß § 93 Abs. 2
Satz 3 AktG in Höhe von 10% vereinbart.
Jena, 28.
März 2011
Der Vorstand
Heinrich Göttler Dr. Ludger Vogt Peter Mark Droste